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Esslinger Initiative
Vorsorgen - Selbstbestimmen e.V.
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Informationen zu Vorsorgepapieren
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Viele Bürgerinnen und Bürger
wollen Ihr Selbstbestimmungsrecht auch am Ende Ihres Lebens und bei schwerer
Krankheit mit dauernder Bewusstlosigkeit wahren. Das ist möglich.
Wichtig ist dazu, dass Sie sich
-
mit Personen Ihres Vertrauens hierüber austauschen
-
für Ihre ganz persönliche Situation von kompetenten Menschen
beraten lassen
Erst dann sollten Sie vorsorgende Verfügungen wie Patientenverfügung
und Vollmacht oder Betreuungsverfügung
ausstellen.
Im folgenden erhalten Sie kurz gefasste Informationen zu den Themen
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Patientenverfügung
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Nachdem die Gerichte schon seit vielen Jahren die Verbindlichkeit von
Patientenverfügungen anerkannt haben, hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni
2009 ein Gesetz über Form, Inhalt und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen
beschlossen.
Nunmehr ist in § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass jede
volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für eine
bestimmte Behandlungssituation festlegen kann, ob sie im Falle einer
(durch Unfall oder Krankheit bedingten) "Einwilligungsunfähigkeit"
(Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist
oder aber sie ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages
"einwilligungsunfähig" und kann sich nicht mehr äußern, muss ihre Patientenverfügung
als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden.
Da es einen gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut einer Patientenverfügung nicht gibt,
hat die ESSLINGER INITIATIVE Vorsorgen selbst bestimmen e.V. - wie andere
Institutionen und Verbände auch - einen Formulierungsvorschlag für eine
Patientenverfügung vorgelegt, der es Ihnen ermöglicht, selbst mit Ihren Worten
zu beschreiben, in welchen Krankheits- und Behandlungssituationen Ihr Wille gelten
soll und welche ärztliche Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen.
Im Formular der ESSLINGER INITIATIVE ist (ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben wäre)
vorgesehen, eine Vertrauensperson und den Hausarzt zu benennen,
mit denen die
Patientenverfügung besprochen wurde. Beide könnten in Zweifelsfällen über den
Wortlaut der Verfügung hinaus Auskunft über Ihren Willen und Ihre Wünsche geben.
Das Gesetz verlangt bei der Erstellung einer Patientenverfügung keine Beratung
durch Ärzte oder andere geeignete Personen oder Stellen. Gleichwohl ist eine
qualifizierte Beratung über alle mit einer Patientenverfügung zusammenhängenden
Fragen dringend zu empfehlen. Im Landkreis Esslingen wird schon seit vielen Jahren
eine kostenlose und kompetente Beratung durch den Verein "Esslinger Initiative"
angeboten. Die im ganzen Landkreis verteilten Beratungsstellen finden Sie auf dieser
Homepage unter "Liste der Beratungsstellen".
Auch in einigen benachbarten Landkreisen werden Beratungen auf der Grundlage der
Konzeption der Esslinger Initiative angeboten.
Es ist gesetzlich geregelt, dass niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung
verpflichtet werden kann und die Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur
Bedingung eines Vertragsschlusses, z.B. eines Heimvertrages, gemacht werden darf.
Selbstverständlich können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos,
also auch mündlich widerrufen.
Alle ein bis zwei Jahre sollten Sie Ihre Patientenverfügung aktualisieren, d.h.
auch Ihrer eventuell veränderten gesundheitlichen Situation oder möglicherweise
geänderten Wünschen anpassen, oder mit neuer Unterschrift bestätigen, dass sie
unverändert gelten soll. Vorgeschrieben ist eine solche Aktualisierung nicht.
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung empfiehlt es sich, dass Sie Ihrer
Vertrauensperson oder einer anderen Ihnen nahestehenden Person in einer eigenen
Urkunde die Vorsorgevollmacht erteilen, an Ihrer Stelle über ärztliche und
pflegerische Maßnahmen zu entscheiden, wenn Sie entscheidungsunfähig geworden sind.
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Vordruck "Patientenverfügung" der Esslinger Initiative |
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Liste der Beratungsstellen |
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Die Vorsorgevollmacht
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Durch eine Vorsorgevollmacht
können Sie
einer Person Ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche (Teilvollmacht z.B. für
Gesundheitsangelegenheiten) oder generell für alle Lebensbereiche
("Generalvollmacht") Vertretungsmacht erteilen. Sie müssen dafür geschäftsfähig
sein, d.h. die Tragweite Ihrer Willenserklärung erkennen können.
Mit einer Gesundheitsvollmacht ermächtigen Sie Ihre Vertrauensperson, im Fall
Ihrer Entscheidungsunfähigkeit an Ihrer Stelle unter Beachtung Ihrer
Patientenverfügung zu entscheiden, ob und wie Sie ärztlich behandelt und wie Sie
gepflegt werden sollen. In der Vollmachtsurkunde bestätigt die bevollmächtigte
Person, dass Sie als Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im
Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren und dass die Vertrauensperson zur Vertretung
in allen Gesundheitsangelegenheiten bereit ist.
Soll die bevollmächtigte Person auch über gefährliche ärztliche Maßnahmen
(schwere Operationen, risikoreiche Untersuchungen, Medikamente mit schweren
Nebenwirkungen) oder über lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden können, muss
dies in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnt sein. Lebenswichtige
Entscheidungen muss der Bevollmächtige vom Betreuungsgericht (Amtsgericht)
genehmigen lassen, falls er sich mit dem Arzt nicht einigen kann, was Ihrem Willen
entspricht.
Soll sich die Vollmacht zusätzlich auf freiheitsentziehende Schutzmaßnahmen
(Bettgitter u.ä.) beziehen, muss dies ebenfalls ausdrücklich in der Urkunde
enthalten sein. Für die Einwilligung in derartige Maßnahmen ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts (Amtsgerichts) erforderlich.
In einer Generalvollmacht können Sie der Person Ihres Vertrauens umfassende
Vertretungsmacht in allen persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erteilen.
Auch die Befugnis zu Entscheidungen in allen Gesundheitsangelegenheiten ist in
einer Generalvollmacht enthalten. (Wie bei der Gesundheitsvollmacht muss auch
hier die Befugnis, über gefährliche ärztliche Behandlungen, über lebensverlängernde
Maßnahmen und über Freiheitsentziehungen zu entscheiden, ausdrücklich in der
Urkunde erwähnt sein).
Von Vorsorgevollmacht spricht man, weil Sie die
Vollmacht vorsorglich für den Fall erteilen, dass Sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr selbst entscheiden können. Meist wird diese Bedingung in der
Urkunde nicht erwähnt. Sie können jedoch z.B. festlegen, dass die Vollmacht erst
gebraucht werden kann, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass
Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie können aber auch das Original der
Urkunde so verwahren, dass es die bevollmächtigte Person erst dann verwenden kann,
wenn Sie Ihre Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können.
Obwohl es nach dem Gesetz normalerweise ausreicht, eine Vorsorgevollmacht
schriftlich zu erteilen, empfiehlt es sich zu besseren Anerkennung im Rechts- und
Geschäftsverkehr, sie von einem Notar beurkunden zu lassen (Gebühr je nach Vermögen).
Für Grundstücksgeschäfte ist eine notarielle Vollmacht immer erforderlich,
ebenso für die Vertretung in Bankangelegenheiten. Falls Grundstücksgeschäfte
nicht in Betracht kommen und für Bankgeschäfte Kontovollmachten bei der jeweiligen
Bank/Sparkasse erteilt sind, können Sie auch Ihre Unterschrift unter die Vollmacht
gegen eine Gebühr von 10 € bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Betreuungsbehörde
beglaubigen lassen. Dabei wird allerdings nur Ihre Identität (z.B. durch Vorlage
eines Lichtbildausweises) geprüft, jedoch nicht Ihre Geschäftsfähigkeit.
Auch eine rechtliche Beratung über die Vorsorgevollmacht erfolgt nicht.
Vollmachtgeber, die im Landkreis Esslingen wohnen, können ihre Vorsorgevollmacht
bei Betreuungsbehörde im Landratsamt Pulverwiesen 11 in 73726 Esslingen - nach
vorheriger Terminvereinbarung - beglaubigen lassen. Zuständig für Esslingen,
Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen und Ostfildern ist Herr Siegfried Unger,
Telefon (0711)39022564, für die übrigen Gemeinden oder Städte des Landkreises
Frau Carola Müller Telefon (0711)39022641. |
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Vordruck Generalvollmacht |
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Vordruck Gesundheitsvollmacht |
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Vordruck Betreuungsverfügung |
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Liste der Beratungsstellen |
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Betreuungsverfügung
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Wollen oder können Sie niemandem eine
Vollmacht erteilen, wird Ihnen im Falle krankheitsbedingter Entscheidungsunfähigkeit
vom Betreuungsgericht (in Württemberg vom Notariat) ein sogenannter gesetzlicher
Betreuer bestellt. Häufig werden Angehörige für diese Aufgabe ausgewählt. Sind
keine geeigneten Angehörigen vorhanden, bestellt das Gericht eine fremde Person
zum Betreuer, die diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich gegen Bezahlung
ausübt.
In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus vorschlagen, wer im gegebenen
Fall vom Betreuungsgericht (in Württemberg vom Notariat) als Betreuer bestellt
werden soll und wen Sie keinesfalls wünschen. Wenn Sie niemanden vorschlagen,
wird ein Betreuer für Sie ausgesucht. Sie können auch festlegen, auf welche Art
und Weise Sie betreut werden möchten. Die Betreuungsverfügung können Sie auch mit einer Patientenverfügung kombinieren.
Der Betreuer wird - im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten - vom
Betreuungsgericht kontrolliert.
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Umsetzung einer Patientenverfügung
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Sollte eines Tages eine Krankheits- und
Behandlungssituation eintreten, die in Ihrer Patientenverfügung beschrieben ist
und Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein, ist es die Aufgabe der von Ihnen
bevollmächtigten Person, den in Ihrer Patientenverfügung niedergelegten Willen
umzusetzen, d.h., sie dem behandelnden Arzt mitzuteilen. Haben Sie keine
Vorsorgevollmacht erteilt, wird Ihnen vom Betreuungsgericht - wie oben beschrieben -
für diese Aufgabe ein Betreuer bestellt.
Ergibt sich aus Ihrer Patientenverfügung eindeutig, dass Sie in einer bestimmten
Behandlungssituation eine bestimmte ärztliche Maßnahme, z.B. eine künstliche
Ernährung ablehnen, bespricht der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer
diesen Willen mit dem behandelnden Arzt. Ihre Angehörigen und eventuelle sonstige
Vertrauenspersonen sollen gehört werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist. Stimmen Arzt und Bevollmächtigter bzw. Betreuer überein, dass Ihr
schriftlich verfasster Wille auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, wird
im Beispielsfall eine künstliche Ernährung nicht begonnen beziehungsweise beendet.
Können sich jedoch der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer und der
behandelnde Arzt nicht einigen, ob Ihre Patientenverfügung auf die aktuelle
Behandlungssituation zutrifft, muss das Betreuungsgericht (Amtsgericht) angerufen
werden. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird im Beispielsfall eine künstliche
Ernährung begonnen bzw. fortgesetzt
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Befolgung des mutmaßlichen Willens
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Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder betrifft sie nicht die aktuelle
Behandlungssituation, hat der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer Ihren
"mutmaßlichen Willen" zu ermitteln. Nach dem Gesetz sind dabei
"insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder
religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden"
des Patienten zu berücksichtigen. Hierzu spricht der Bevollmächtigte bzw.
der Betreuer mit "nahen Angehörigen" und "sonstigen Vertrauenspersonen", z.B. mit
Lebensgefährten, engen Freunden oder Seelsorgern. Kann der Bevollmächtigte bzw.
Betreuer auf diese Weise Ihren mutmaßlichen Willen dahingehend feststellen, dass
Sie in der jetzigen Behandlungssituation z.B. eine künstliche Ernährung ablehnen,
verweigert er dem behandelnden Arzt gegenüber seine Einwilligung in eine solche
Maßnahme. Lässt sich der Arzt überzeugen, dass z.B. eine künstliche Ernährung in
der gegebenen Behandlungssituation nicht Ihrem Willen entspricht, unterbleibt sie.
Ist der Arzt anderer Meinung, muss das Betreuungsgericht (Amtsgericht) angerufen werden.
Bis zur Entscheidung des Gerichts wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung
begonnen bzw. fortgesetzt.
Kann der Bevollmächtigte bzw. Betreuer nicht ausreichend sicher klären, was Ihrem
Willen in einer konkreten Behandlungssituation entspricht, muss er im Zweifel den
vom Arzt vorgeschlagenen lebenserhaltenden Maßnahmen zustimmen.
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Vorsorgeausweis
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Es ist sinnvoll, wenn Sie einen Vorsorgeausweis in Ihrer
Brieftasche oder in Ihrem Geldbeutel stets bei sich tragen. Aus ihm ergibt sich
im Notfall, dass Sie vorsorgende Verfügungen getroffen haben und wer als
Vertrauensperson oder als bevollmächtigte Person zu informieren ist. Durch das
ständige Mitführen des Vorsorgeausweises dokumentieren Sie zudem,
dass Ihre Verfügungen noch gelten sollen.
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Vorsorgeregister
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Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vorsorgevollmacht oder Ihre Betreuungsverfügung
gegen eine geringe Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
registrieren zu lassen (http://www.vorsorgeregister.de). Das Register steht
allerdings nur den Betreuungsgerichten zur Prüfung der Frage offen, ob Sie eine
Vorsorgevollmacht erteilt haben, weshalb eine Betreuerbestellung nicht erforderlich wäre.
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